
Klartext:Steuern · 5. Juli 2026
Kleinunternehmerregelung 2025: Warum 100.000 Euro jetzt eine harte Grenze sind
Seit 2025 gelten für Kleinunternehmer neue Grenzen: 25.000 Euro Vorjahresumsatz, 100.000 Euro als harte Grenze im laufenden Jahr, und Geltung EU-weit.
25.000 und 100.000 Euro: Die neuen Grenzen ab 2025
Seit dem 1. Januar 2025 gelten für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG neue Umsatzgrenzen. Grundlage ist das Jahressteuergesetz 2024. Zwar bleibt das Grundprinzip gleich, doch die Zahlen ändern sich deutlich: Die Grenze für den Vorjahresumsatz steigt von 22.000 auf 25.000 Euro netto, die für das laufende Kalenderjahr von 50.000 auf 100.000 Euro. Für viele Selbstständige verschiebt sich damit der Zeitpunkt, ab dem Umsatzsteuer fällig wird, spürbar nach hinten. Der Puffer bis zur Steuerpflicht ist dadurch größer geworden.
Aus der Prognose wird eine harte Grenze
Die alte 50.000-Euro-Grenze war nur eine Prognose zu Jahresbeginn. Lag der tatsächliche Umsatz am Jahresende darüber, wirkte sich das erst rückwirkend zum Jahresende oder im Folgejahr aus. Diese Kulanz ist jetzt vorbei. Wird die neue 100.000-Euro-Marke im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung sofort, und zwar genau ab dem Umsatz, der darüber hinausgeht. Rechnungen, die vor diesem Punkt gestellt wurden, bleiben unberührt; erst ab dem übersteigenden Umsatz muss Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Das gilt unabhängig davon, wie viele Monate des Jahres zu diesem Zeitpunkt noch übrig sind. Wer nah an der Schwelle wirtschaftet, behält den Umsatz während des Jahres deshalb besser im Blick als früher.
- Vorjahresgrenze: von 22.000 auf 25.000 Euro Nettoumsatz
- Grenze im laufenden Jahr: von 50.000 Euro (nur Prognose) auf 100.000 Euro (harte Grenze, sofortige Wirkung)
Steuerbefreiung jetzt EU-weit nutzbar
Bislang war die Kleinunternehmerregelung an das Sitzland gebunden. Selbstständige mit Kunden in anderen EU-Ländern mussten sich dort häufig trotzdem umsatzsteuerlich anmelden, obwohl sie in Deutschland als Kleinunternehmer galten. Seit 2025 gilt die Steuerbefreiung EU-weit, solange der gesamte EU-Umsatz 100.000 Euro im Jahr nicht übersteigt. Voraussetzung dafür ist eine einmalige Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern für das besondere Meldeverfahren. Hast du Auftraggeber in anderen EU-Ländern, entfällt für dich die bislang nötige Anmeldung im jeweiligen Zielland.
- Einmalige Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern für das besondere Meldeverfahren
- Der gesamte EU-Umsatz darf 100.000 Euro im Jahr nicht übersteigen
- Keine separate umsatzsteuerliche Anmeldung mehr in jedem einzelnen EU-Zielland nötig
Neue Pflichtangabe auf der Rechnung
An der Rechnungsstellung selbst ändert sich wenig: Kleinunternehmer weisen weiterhin keine Umsatzsteuer aus. Neu ist jedoch eine Pflichtangabe: Auf der Rechnung muss künftig ausdrücklich stehen, dass die Steuerbefreiung nach § 19 UStG angewendet wird. Die bisher übliche, weniger präzise Formulierung reicht dafür nicht mehr aus. Bestehende Rechnungsvorlagen brauchen deshalb einen Blick auf den neuen Wortlaut.
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